Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 434 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV).