11. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist zu bestrafen, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.