Überdies war die Beschuldigte aufgrund einer Erkältung krankgeschrieben. Für die Kammer ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigten die Wirkung der Medikamente vor Antritt und während der Fahrt bewusst war. Aufgrund dieser Umstände musste die Beschuldigte mit Nebenwirkungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit rechnen und zudem zumindest daran zweifeln, aufgrund ihres Zustandes am fraglichen Tag das Fahrzeug während der gesamten Dauer der Fahrt sicher führen zu können. Die Beschuldigte fuhr anschliessend zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr von ihrem Wohnort im G._____