Zudem attestierte die ärztliche Untersuchung nach dem Unfall, in Übereinstimmung mit den glaubhaften Darstellungen von I.________ und J.________, ein verwirrtes Verhalten der Beschuldigten sowie eine leichte Beeinträchtigung (pag. 30). Auch wenn sich die Beschuldigte bei Fahrtantritt noch «fit» fühlte, so musste sie die körperlichen Auffälligkeiten bemerken und jedenfalls aufgrund ihrer Medikamenteneinnahme zumindest daran zweifeln, das Fahrzeug während der gesamten Fahrt nach Bern sicher führen zu können.