Demgegenüber stehen die Werte der Beschuldigten, welche auch rund drei Stunden nach der Abfahrt hinsichtlich Zolpidem im «übertherapeutischen» und bezüglich Trimipramin im «therapeutischen» Bereich vorlagen (pag. 25). Diese mussten aus Sicht der Kammer, auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Gewöhnung, zum Zeitpunkt des Fahrtantritts im gleichen wenn nicht gar im höheren Bereich gelegen haben. Zudem attestierte die ärztliche Untersuchung nach dem Unfall, in Übereinstimmung mit den glaubhaften Darstellungen von I.________ und J.________, ein verwirrtes Verhalten der Beschuldigten sowie eine leichte Beeinträchtigung (pag.