der Fahrt befand, ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung kein konkretes Fazit zu entnehmen, jedoch geht diese davon aus, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigt ist bzw. fehlt (pag. 429, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte äusserte sich anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme dahingehend, dass es ihr im Verlaufe des Morgens viel besser gegangen sei. So sei die Nase nicht mehr gelaufen, das Halsweh sei besser gewesen und Ohren- und Kopfweh habe sie nicht mehr gehabt (pag. 268 Z. 27 f.).