Eine zusätzliche medizinische Unfallursache ergibt sich weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus den Aussagen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass mit der Erkältung, unter der die Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt litt, ein weiterer Faktor hinzugetreten war, aufgrund dessen die Beschuldigte nicht von voller Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges ausgehen durfte. Auch gereicht die Annahme, dass aufgrund der langjährigen Einnahme und hoher Dosierung des Wirkstoffes Zolpidem bei der Beschuldigten ein Gewöhnungseffekt eingetreten war, aus Sicht der Kammer nicht zum Vorteil der Beschuldigten.