261 Z. 10 f.). Aus dem Umstand, dass die Hausärztin den Wirkstoff Trimipramin nicht regelmässig, sondern nur auf Bedarf hin verordnet hatte, und die Beschuldigte demgegenüber angab, sie habe täglich zwei Tabletten eingenommen, muss geschlossen werden, dass sich die Beschuldigte nicht an die ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments V.________® «bei Bedarf» gehalten hatte. Sie nahm dieses, wie sie sagt, demgegenüber «täglich» ein. Vorliegend ist für die Kammer aufgrund der Aussagen, sowohl der Beschuldigten selbst wie auch der Zeugen T._____