Schliesslich bestätigte das Aktengutachten auch die Angabe von T.________ (pag. 260 Z. 39 f.), dass der Spiegel von Zolpidem im Blut nicht zwingend etwas über die Wirkung des Medikaments aussage, sondern diese je nach Patient und abhängig von der Toleranzentwicklung sei (pag. 312). Zum V.________® gab die Beschuldigte an, sie habe täglich zwei Tabletten einnehmen müssen (pag. 269 Z. 39), wobei R.________ angibt, der im V.________® enthaltene Wirkstoff Trimipramin sei der Beschuldigten von ihr nicht regelmässig verschrieben worden, sondern es habe sich um eine «Einnahme bei Bedarf» gehandelt. Regelmässig seien bei ihr nur Zolpidem und das Bluthochdruckmittel verordnet worden (pag.