Auf die Frage, ob die Einnahmezeit und Ruhezeit nach der Einnahme von Zolpidem mit den Ärzten besprochen worden sei, gab die Beschuldigte an, dies sei nicht der Fall gewesen, da alle gewusst hätten, dass sie die Tabletten nicht miteinander, sondern eine nach der anderen bei Bedarf einnehme (pag. 270 Z. 15 f.). Beide Zeugen gaben bezüglich dem Zeitpunkt der Einnahme an, Zolpidem dürfe logischerweise nur auf die Nacht hin genommen werden. Gemäss T.________ sei dies nicht explizit so verschrieben worden, sondern es sei selbstverständlich, ein Schlafmittel erst auf die Nacht hin zu nehmen (pag. 259 Z. 43 ff., pag. 263 Z. 16 f.).