22 heutige Hausärztin R.________ noch die Beschuldigte selbst gaben je an, dass die Beschuldigte an einer derartigen Insuffizienz leide. Auch die umfassende ärztliche Untersuchung anlässlich des Unfalls trug kein solches Ergebnis zutage (pag. 21 ff.). Dieser Einwand entzieht sich mithin jeglicher Grundlage und ist folglich nicht zu hören. Dem Gutachten ist in Bezug auf den Wirkstoff Zolpidem zu entnehmen, dass es gemäss dem Arzneimittelkompendium bei dessen Einnahme in Bezug auf die Fahrfähigkeit zu unerwünschten Wirkungen kommen könne, die eine Gefahr darstellten.