___ und R.________ ein Hinweis darauf, dass die Wahrscheinlichkeit von unerwünschten Wirkungen und Nebenwirkungen mit höherer Konzentration nicht ebenfalls steige. Demgegenüber verfängt der hartnäckig vorgebrachte Einwand seitens der Verteidigung, für die Halbwertszeit sei eine Leber- oder Niereninsuffizienz zu berücksichtigen (pag. 378, pag. 527, pag. 530), auch aus Sicht der Kammer nicht. Weder der langjährige Hausarzt T.________, der zu Beginn seiner Einvernahme ausführlich die Anamnese der Beschuldigten zu Protokoll gab (pag. 258 Z. 17 ff.), noch die