Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass das Aktengutachten die Dosierung der Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt unberücksichtigt liess, bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen hinsichtlich der letztmaligen Einnahme und der Dosierung des Zolpidems. Stattdessen ist in dubio pro reo von den Angaben der Beschuldigten auszugehen, wonach sie in der Nacht vor dem Unfall 5 Tabletten Zolpidem eingenommen hatte und die letzte Einnahme um 04:00 Uhr morgens erfolgte. Hiervon abgesehen sind das Gutachten sowie das darauf gestützte Aktengutachten aus Sicht der Kammer schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.