eingeflossen (pag. 341). Daraus folgt, dass die Berechnung der Wirkstoffkonzentration nicht unter Berücksichtigung der Werte der Beschuldigten, die zu dieser Zeit 4 bis 5 Tabletten pro Tag einnahm, sondern eines «Normalwerts», bei Einnahme von einer Tablette pro Tag, bestimmt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass das Aktengutachten die Dosierung der Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt unberücksichtigt liess, bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen hinsichtlich der letztmaligen Einnahme und der Dosierung des Zolpidems.