Licht gebracht hätten als umgekehrt und letztlich offenbleiben könne, wie genau es zum festgestellten Zolpidem-Wert im Blut der Beschuldigten gekommen sei (pag. 432 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die einzige Unklarheit, die sich aus Sicht der Kammer aus dem Gutachten bzw. aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen ergibt, ist jene hinsichtlich der Frage nach der Halbwertszeit, resp. des Zeitpunkts der letztmaligen Einnahme und der