Wenn die Beschuldigte angibt, sie könne nach der Einnahme einer Zolpidemtablette nur maximal eine Stunde schlafen und sie habe nach der letztmaligen Einnahme einer Tablette um 04:00 Uhr noch eine Stunde geschlafen, dann muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte vor dem Tag des Unfalls zwar einige Stunden geschlafen hatte, in jedem Fall aber nicht 13 Stunden, wie im Polizeiprotokoll angegeben. Bezüglich der Würdigung des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts und des Gutachtens sowie der Anschlussfragen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Gutachten bzw. die Beantwortung der Ergänzungsfragen mehr Dunkel ins