Wie nachfolgend noch dargelegt wird, kann die Kammer jedoch nicht auf diese Schlussfolgerung im Aktengutachten abstützen. Es ist in Bezug auf die Nachtruhe infolgedessen von der Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen, zumal sie in Bezug auf ihre Nachtruhe oder eben der Schwierigkeiten mit derselben einen hohen Erfahrungswert aufzuweisen vermag. So passt die Aussage der Beschuldigten zum Schlaf zu ihrer Angabe, wonach sie den Blutdrucksenker um 10:00 Uhr und nicht unmittelbar vor Antritt der Fahrt eingenommen habe (pag. 269 Z. 24 f.).