269 Z. 14 f.). Die Angabe zum Schlaf gemäss dem Polizeiprotokoll entspräche einem der beiden Ergebnisse des Aktengutachtens, wonach die Beschuldigte ab 22:00 Uhr bis ca. 11:30 Uhr alle 2 Stunden eine Tablette, mithin insgesamt 9 Tabletten hätte nehmen müssen, um den anlässlich der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag gemessenen Wert zu erreichen (pag. 311). Wie nachfolgend noch dargelegt wird, kann die Kammer jedoch nicht auf diese Schlussfolgerung im Aktengutachten abstützen.