Wenn die Beschuldigte nun angibt, sie habe nie die Einnahme von Zolpidem verschwiegen, so handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Darüber hinaus sind die Aussagen der Beschuldigten zur Medikamenteneinnahme detailliert und in sich widerspruchsfrei. Sie gab an, in der Nacht vor dem Unfall ungefähr 5 Tabletten Zolpidem (pag. 269 Z. 17 f.), letztmalig morgens um 04:00 Uhr, eingenommen zu haben (pag. 269 Z. 16 f. und pag. 273 Z. 20). Auch die Hausärztin R.________ bestätigte, dass die Beschuldigte in dieser Zeit zwischen 4-5 Tabletten pro Nacht benötigte (pag.