269 Z. 29 f.). Dass die Beschuldigte ihren Medikamentenkonsum anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach dem Unfall nicht angab, dürfte wiederum darauf zurückzuführen sein, dass sie sich nicht übermässig belasten wollte, gerade vor dem Hintergrund ihrer Suchtthematik in der Vergangenheit (so begab sich die Beschuldigte im Jahre 2016 aufgrund einer Abhängigkeit vom Wirkstoff Zolpidem in ambulante Therapie [pag. 258 Z. 36 f.]). Wenn die Beschuldigte nun angibt, sie habe nie die Einnahme von Zolpidem verschwiegen, so handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung.