432, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich mit jenen von T.________ und R.________ sowie mit den objektiven Beweismitteln überein. Ein Widerspruch findet sich einzig im Protokoll der ärztlichen Untersuchung, dem hinsichtlich Medikamentenkonsum weder ein Hinweis auf U.________® oder den Wirkstoff Zolpidem noch auf das Antidepressivum V.________® oder den Wirkstoff Trimipramin zu entnehmen ist, sondern einzig auf den Blutdrucksenker und die «Erkältung» (pag.