Dass er sich nicht mehr genau an die letztmalige Dosierung erinnern kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, zumal die der Beschuldigten abgegebene Dosis seit Beginn der Behandlung, aufgrund des Entzugs mit entsprechender Reduktion und anschliessender erneuter Erhöhung, auch variierte. Darüber hinaus vermag die Kammer keine Widersprüche in den Aussagen der Zeugen zu erkennen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird. Die Aussagen der Beschuldigten zur Medikamenteneinnahme stimmen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 432, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich mit jenen von T._