259 Z. 43 f.). Der von der Vorinstanz diskutierte Widerspruch hinsichtlich der genauen Dosierung des Zolpidems zum Unfallzeitpunkt dürfte auch damit zusammenhängen, dass T.________ Ende Februar 2018 in Pension ging (pag. 261 Z. 24) und seither keinen Zugang zu den Patientendossiers hatte. Dass er sich nicht mehr genau an die letztmalige Dosierung erinnern kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, zumal die der Beschuldigten abgegebene Dosis seit Beginn der Behandlung, aufgrund des Entzugs mit entsprechender Reduktion und anschliessender erneuter Erhöhung, auch variierte.