Für die Kammer sprechen die teils eher allgemein gehaltenen Antworten von R.________, so namentlich bei der Frage, ob sie mit der Beschuldigten über den Zeitpunkt der Einnahme von Zolpidem gesprochen habe (pag. 263 Z. 16 f.), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ab. So gab denn auch T.________ an, nicht mit der Beschuldigten über den genauen Einnahmezeitpunkt gesprochen zu haben, sondern es sei selbstverständlich, ein Schlafmittel nur auf die Nacht hin zu nehmen (pag. 259 Z. 43 f.).