19 9.3.2 Zur Medikamenteneinnahme Auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Zeugen T.________ und R.________ sowie der Beschuldigten kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 429 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen von T.________, gerade im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschuldigten, über weite Teile detailliert und ausführlich sind. Für die Kammer sprechen die teils eher allgemein gehaltenen Antworten von R.___