250 Z. 24 f.). Aufgrund der Tatnähe der Aussagen sowie der Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln erachtet die Kammer diese Aussagen der Beschuldigten im Unfallaufnahmeprotokoll anlässlich der ersten Einvernahme als glaubhaft und stellt hinsichtlich dem Unfallgeschehen auf diese ab.