10, pag. 176). Auch bestätigte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, dass sich das Auto beim Unfall gedreht und sie dieses nur auf der Beifahrerseite habe verlassen können (pag. 268 Z. 36 f.). Wie bereits dargelegt, bestätigte I.________ ebenfalls den Umstand, dass sich die Beschuldigte nicht gut gefühlt habe und von einem Passanten auf ihr «schlechtes Fahren» angesprochen worden sei (pag. 250 Z. 24 f.).