Die Kammer erachtet diese Aussage der Beschuldigten zum Grund ihres Unwohlseins als nicht glaubhaft und stellt folglich nicht darauf ab. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass das Unwohlsein der Beschuldigten durch die vorgängige Medikamenteneinnahme – gegebenenfalls in Kombination mit der Erkältung – verursacht wurde, da auf diese, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 9.3.2 hiernach), ebenfalls das Blackout und die Amnesie zurückzuführen sind. Demgegenüber sind die anlässlich der Unfallaufnahme protokollierten Aussagen der Beschuldigten detailliert und stimmen sowohl mit den objektiven Beweismitteln wie auch mit den Aussagen der Zeugen überein.