270 Z. 26) bis hin zu einem derart schlimmen Hustenanfall mit Schwierigkeiten bei der Atmung verschlechtert haben soll. Dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll, welches nur wenige Stunden nach dem Unfall erstellt wurde, ist dann aber nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte eine verstopfte Nase oder Husten gehabt hatte. Gemäss Protokoll wurde kein «schniefen» festgestellt und das Nasenseptum als unauffällig beschrieben (pag. 30). Die Kammer erachtet diese Aussage der Beschuldigten zum Grund ihres Unwohlseins als nicht glaubhaft und stellt folglich nicht darauf ab.