18 konnte dies gemäss den Aussagen von I.________ dann aber nicht näher spezifizieren (pag. 250 Z. 31 f.). Es fällt auf, dass sich der Zustand der Beschuldigten innerhalb der kurzen Zeit (Abfahrt zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr [pag. 268 Z. 31] und dem Unfallzeitpunkt um 13:10 Uhr) von einer wenig laufenden Nase bei der Abfahrt (pag. 270 Z. 26) bis hin zu einem derart schlimmen Hustenanfall mit Schwierigkeiten bei der Atmung verschlechtert haben soll.