270 Z. 39 f.), als Schutzbehauptung zu werten ist. Befindet sich ein Fahrzeugführer aufgrund eines überraschenden Hustenanfalls in der Situation, nicht mehr richtig atmen zu können, so kann dies durchwegs zu einem (mithin nicht im Machtbereich des Fahrzeugführers liegenden) Unfall führen. Dass die Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizisten und auch anlässlich der Ersteinvernahme ein für sie nachvollziehbar prägendes und derart wesentliches Detail verschwiegen haben sollte, ist nicht vorstellbar. So ist die Erinnerung unmittelbar nach einem Ereignis resp. dem Tatzeitpunkt noch «frisch» und die Aussagen aufgrund der Tatnähe erfahrungsgemäss sehr detailliert und lebensnah. Es wäre