Dies im Wissen darum, dass diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme für sie belastend war. Schliesslich ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe während der Fahrt einen Hustenanfall erlitten und aufgrund der verstopften Nase plötzlich Mühe gehabt, richtig atmen zu können (pag. 270 Z. 39 f.), als Schutzbehauptung zu werten ist. Befindet sich ein Fahrzeugführer aufgrund eines überraschenden Hustenanfalls in der Situation, nicht mehr richtig atmen zu können, so kann dies durchwegs zu einem (mithin nicht im Machtbereich des Fahrzeugführers liegenden) Unfall führen.