Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, versuchte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, mit diesen Ausführungen ihr Verhalten zu erklären. Dies im Wissen darum, dass diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme für sie belastend war. Schliesslich ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe während der Fahrt einen Hustenanfall erlitten und aufgrund der verstopften Nase plötzlich Mühe gehabt, richtig atmen zu können (pag.