So wechselt die Strasse erst kurz vor Bern auf eine Autobahn und die vorerwähnte Schnellstrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h endet erstmals bereits bei der Ortseinfahrt Q.________. Wenn die Beschuldigte nun angibt, dass sie eine vorsichtige Fahrerin sei und wenn ihr jemand unterwegs so etwas gesagt hätte, sie sicher nicht weitergefahren wäre (pag. 271 Z. 40 f.), so handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, versuchte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, mit diesen Ausführungen ihr Verhalten zu erklären.