Gemäss der Angabe der Beschuldigten nahm sie jeweils die Route via L.________ – P.________ – M.________ (pag. 8), also jene über die Schnellstrasse, was mit ihrer Aussage übereinstimmt, sie könne sich noch an die Fahrt auf der Schnellstrasse ausgangs L.________ erinnern (pag. 268 Z. 32 f.). Der Unfall ereignete sich dann nachweislich in D.________ auf der E.________(Strasse) in Richtung L.________, somit auf der anderen Route in Richtung Bern (via D._____