17 sei, aber zu den Ereignissen vorher und nachher keine Angaben machen konnte (pag. 251 Z. 27 f.). Für die Kammer ist es, entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 516), durchwegs vorstellbar, dass ein Fahrzeugführer während seiner Fahrt von einem Passanten angesprochen wird. Wie I.________ richtig ausführt, gibt es zwei Möglichkeiten, vom damaligen Domizil der Beschuldigten nach Bern zu fahren. Einerseits besteht eine Route von L.________ via M.________ nach N.________ oder eine via D.________ nach O.________. Gemäss der Angabe der Beschuldigten nahm sie jeweils die Route via L._____