Diese Aussage der Beschuldigten ist deshalb vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Nach Ansicht der Kammer sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb I.________ eine derartige Aussage der Beschuldigten erfunden haben sollte. Sie blieb ihm gar derart im Gedächtnis, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sich speziell an diesen Unfall erinnern zu können, gerade weil die Beschuldigte aussagte, dass sie unterwegs von einem Passanten angesprochen worden