Auf Höhe K.________ hatte ich dieses Blackout. Ab da fehlt mir eine halbe Stunde von meinem Leben. […] Das nächste, woran ich mich erinnern kann, ist, dass es im Auto gedreht hat.» (pag. 268 Z. 32 f.). Es mutet eigenartig an, dass sich die Beschuldigte, wie sie eingangs ihrer Einvernahme angab, weder an das Wenden noch an das Zurückfahren erinnern kann. Denn dann müsste konsequenterweise ebenfalls jegliche Erinnerung an den Passanten, ob nun geträumt oder nicht, fehlen. Diese Aussage der Beschuldigten ist deshalb vielmehr als Schutzbehauptung zu werten.