Mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim Einwand der Beschuldigten, sie könne sich nicht an das Unfallaufnahmeprotokoll oder ihre diesbezüglichen Aussagen im Spital erinnern, um eine Schutzbehauptung handelt. Die Kammer erachtet diese anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft. Gleich verhält es sich nach Ansicht der Kammer mit den an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Passanten, der sie auf ihr schlechtes Fahren aufmerksam gemacht haben soll.