Dass es sich hierbei um übliche punktuelle Erinnerungslücken handeln soll, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 518), macht bereits deshalb keinen Sinn, da es sich hierbei um ein ganzes Geschehnis (die Einvernahme an sich) handelt, an das sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern können will. Wichtige Details, wie die fragliche Einvernahme, gehen erfahrungsgemäss nicht vergessen, sondern werden absichtlich verschwiegen. Mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim Einwand der Beschuldigten, sie könne sich nicht an das Unfallaufnahmeprotokoll oder ihre diesbezüglichen Aussagen im Spital erinnern, um eine Schutzbehauptung handelt.