In Verbindung mit der Tatsache, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen unter Medikamenteneinfluss ein Fahrzeug lenkte, sind diese Aussagen für sie mithin belastend. Es fällt zudem auf, dass sich die Beschuldigte gerade an dieses Protokoll und diese Aussagen nicht mehr erinnern können will, aber an andere, nebensächlichere Gegebenheiten, die sich in der gleichen Zeitspanne und gar an den gleichen Örtlichkeiten zugetragen haben, dagegen schon. Dass es sich hierbei um übliche punktuelle Erinnerungslücken handeln soll, wie die Verteidigung vorbringt (pag.