Dieses Aussageverhalten der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des konkreten Inhalts des Protokolls zu sehen; es enthält insbesondere die Angaben der Beschuldigten, wonach es ihr während der Fahrt nicht gut gegangen und sie von einem Passanten auf ihre schlechte Fahrweise angesprochen worden sei. In Verbindung mit der Tatsache, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen unter Medikamenteneinfluss ein Fahrzeug lenkte, sind diese Aussagen für sie mithin belastend.