Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die Aussagen der Beschuldigten verwiesen, wonach sie auf Vorhalt ihrer Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll zunächst vorbrachte, dieses sage ihr nichts (pag. 271 Z. 22) und auf Nachfrage, dass sie sich echt nicht mehr daran erinnern könne, im Spital eine Aussage gemacht zu haben (pag. 271 Z. 34), sich demgegenüber aber an die Befragung hinsichtlich des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse, die am gleichen Tag und im Anschluss an die Einvernahme zur Sache stattfand (pag. 72 f.), erinnern konnte (pag. 268 Z. 16 f.).