So gab er zwar an, den konkreten medizinischen Ausdruck nicht zu wissen, beschrieb aber detailliert und lebensnah, dass die Beschuldigte auf der Unfallstelle recht verwirrt (pag. 249 Z. 32) und weinerlich (pag. 252 Z. 4 f.), im Spital dann ein wenig gefasster (pag. 250 Z. 37) und ruhiger war (pag. 252 Z. 5). Auch diese Aussagen zum Zustand der Beschuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft. Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang verweist die Kammer vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 427 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).