265 Z. 42). I.________ erinnert sich, dass die Einvernahme in einem Untersuchungszimmer stattfand (pag. 250 Z. 22) und beschreibt eindrücklich, dass er sich heute noch dort stehen und mit der Beschuldigten sprechen sehe (pag. 251 Z. 39 f.). Dass sich I.________ demgegenüber zum wesentlichen Detail der konkreten Verfassung der Beschuldigten nicht mehr genau erinnern können soll, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 515, pag. 517), erhellt der Kammer nicht. So gab er zwar an, den konkreten medizinischen Ausdruck nicht zu wissen, beschrieb aber detailliert und lebensnah, dass die Beschuldigte auf der Unfallstelle recht verwirrt (pag.