Zutreffend ist, wie auch die Verteidigung vorbringt (pag. 517), dass die Aussagen vor dem Hintergrund zu würdigen sind, dass die Zeugen vorgängig das Protokoll des Unfalls durchgelesen resp. die schriftlichen Unterlagen konsultiert haben (pag. 251 Z. 25, pag. 265 Z. 25 f.). Jedoch finden sich, wie die Vorinstanz richtig ausführt, bei beiden Zeugen Aussagen zu Nebensächlichkeiten, die auf eigenen Erinnerungen gründen, wie beispielsweise die im Auto der Beschuldigten herumliegenden Medikamente (pag. 265 Z. 38 f.) oder, dass die Beschuldigte barfuss war (pag. 265 Z. 42).