Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser zuvor formlos getätigten Äusserung ist nicht relevant, dass die Beschuldigte diese erst auf Nachfrage des Polizisten und nicht von sich aus zu Protokoll gab (pag. 251 Z. 45). Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass sie die Aussage anlässlich der förmlichen Einvernahme weder verweigerte noch widersprüchlich zu den informellen Äusserungen aussagte, sondern die Sequenz bezüglich des Passanten wiederholte und demgegenüber noch näher konkretisierte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass auch diese Sequenz ihrer Aussage verwertbar ist.