den. I.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich die Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme – und somit nach rechtsgenüglicher Belehrung – hinsichtlich der Frage, wie es zum Unfall kam, erneut geäussert habe. Insbesondere habe die Beschuldigte auf Vorhalt ihrer Erstaussage die Aussage wiederholt, dass sie von einem Passanten auf ihr schlechtes Fahrverhalten angesprochen worden sei, aber nicht wisse, wo dies örtlich gewesen sei (pag. 250 Z. 23 f.). Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser zuvor formlos getätigten Äusserung ist nicht relevant, dass die Beschuldigte diese erst auf Nachfrage des Polizisten und nicht von sich aus zu Protokoll gab (pag.