Die Medikamenteneinnahme, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wurde erst nachträglich anlässlich des Spitalaufenthalts und aufgrund der Blut- und Urinproben festgestellt. Ab dem Moment, ab dem für die Unfallursache eine medizinische Ursache, ein Blackout oder ein Sekundenschlaf als Unfallursache in Frage kam, beendete I.________ das Gespräch mit der Beschuldigten, leitete die entsprechenden Massnahmen (Information der Staatsanwaltschaft und des IRM) ein (pag. 250 Z. 3 f.) und füllte das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und die Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme aus (pag.