und der spontanen Aussagen seitens der Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine informelle Befragung gehandelt hatte, weshalb die Einvernahmestandards (noch) nicht beachtet werden mussten. So war zu diesem Zeitpunkt durchaus denkbar, dass die Unfallursache in einem gesundheitlichen Problem ausserhalb des Einflussbereiches der Beschuldigten hätte bestehen können. Die Medikamenteneinnahme, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wurde erst nachträglich anlässlich des Spitalaufenthalts und aufgrund der Blut- und Urinproben festgestellt.